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EU Data Act & IoT 2026: Was Hersteller vernetzter Produkte bis September umsetzen müssen

1. Juni 2026
Timo WevelsiepTimo Wevelsiep
thingshost

EU Data Act & IoT 2026: Was Hersteller vernetzter Produkte bis September umsetzen müssen

Ab 12. September 2026 müssen neue vernetzte Produkte Daten by design zugänglich machen. EU Data Act für IoT-Hersteller – und wie Datenhoheit hilft.

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Der EU Data Act ist die folgenreichste Datenregulierung seit der DSGVO – und für Hersteller vernetzter Produkte rückt ein konkretes Datum näher: Ab dem 12. September 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte so konstruiert sein, dass die von ihnen erzeugten Daten standardmäßig zugänglich sind – „by design und by default". Wer Sensoren, Maschinen, Fahrzeuge oder Smart-Building-Technik baut, muss Datenzugang jetzt als Architekturentscheidung behandeln, nicht als späteres Feature. Dieser Beitrag ordnet ein, was der Data Act verlangt, welche Fristen gelten und welche technischen Bausteine eine souveräne IoT-Plattform dazu beisteuern kann.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine technische und organisatorische Einordnung auf Basis offizieller EU-Quellen – keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Produkts und Ihrer Verträge ziehen Sie bitte qualifizierten Rechtsrat hinzu.

Auch interessant: ThingsBoard vs. AWS IoT Core: Open Source gegen Amazon-Cloud · ThingsBoard Hosting: Cloud vs. Self-Hosted vs. Managed


Inhaltsverzeichnis

Was der EU Data Act ist – in einem Absatz

Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) ist eine sektorübergreifende Verordnung, die regelt, wer auf die Daten zugreifen darf, die vernetzte Produkte und verbundene Dienste erzeugen. Ziel ist eine fairere Datenwirtschaft: Nutzer sollen Zugriff auf die Daten erhalten, die sie durch die Nutzung ihrer Geräte miterzeugen, und diese Daten an Dritte weitergeben können – während Hersteller weiterhin Anreize zum Investieren behalten. Der Data Act ergänzt die DSGVO (er ersetzt sie nicht) und greift auch dort, wo es um nicht-personenbezogene Maschinendaten geht – ein Bereich, den die DSGVO gar nicht abdeckt [1][2].


Die Stichtage: warum „September 2026" das relevante Datum ist

Hier entsteht die häufigste Verwechslung. Der Data Act kennt mehrere Daten:

Datum Was gilt
11. Januar 2024 Inkrafttreten der Verordnung
12. September 2025 Allgemeine Geltung der meisten Pflichten (Datenzugang, Verträge, Cloud-Switching-Regeln)
12. September 2026 Artikel 3 Absatz 1 – „Datenzugang by design" – gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden
12. Januar 2027 Wegfall der Wechselentgelte für Datenverarbeitungsdienste (Cloud-Switching)

Die Verordnung gilt also schon seit dem 12. September 2025 [1][2]. Das für Produkthersteller folgenreichste Datum ist aber der 12. September 2026: Ab dann muss jedes neu auf den EU-Markt gebrachte vernetzte Produkt die Konstruktionspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 erfüllen [3][4]. Anders gesagt: Produkte, die danach erstmals verkauft, vermietet oder verleast werden, müssen Datenzugang bereits eingebaut haben. Für Geräte mit langen Entwicklungszyklen – Industriemaschinen, Fahrzeuge, Medizintechnik – ist das praktisch jetzt ein Thema, nicht erst im September.


Geltungsbereich: Was zählt als „vernetztes Produkt"?

Der Data Act ist bewusst breit angelegt. Ein vernetztes Produkt ist ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder seine Umgebung erhebt, erzeugt oder sammelt und diese über einen Dienst oder eine physische Schnittstelle übermitteln kann. Die EU-Kommission nennt als Spannbreite ausdrücklich Geräte „von Smartphones und smarten Haushaltsgeräten bis zu intelligenten Industriemaschinen" [2]. Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Industrie & Fertigung: vernetzte Maschinen, SPS, Sensoren in Produktionslinien (Industrie 4.0)
  • Energie: Windkraftanlagen, PV-Wechselrichter, Smart-Meter-Gateways
  • Mobilität: vernetzte Fahrzeuge, Telematik, Ladeinfrastruktur
  • Smart Building: HLK-Systeme, Zähler, Zutritts- und Gebäudeleittechnik
  • Medizin & Landwirtschaft: vernetzte Geräte, Sensorik, Maschinen

Entscheidend: Die Pflicht trifft Hersteller unabhängig vom Sitz – sobald das Produkt auf den EU-Markt kommt, gilt der Data Act [3]. Ein US-amerikanischer oder asiatischer Hersteller ist genauso betroffen wie ein europäischer.


Die Kernpflichten für Hersteller und Dateninhaber

1. Datenzugang „by design und by default" (Artikel 3)

Die zentrale Pflicht: Vernetzte Produkte müssen so konstruiert und verbundene Dienste so gestaltet sein, dass die Produkt- und Dienstdaten – inklusive der zur Interpretation nötigen Metadaten – standardmäßig einfach, sicher, kostenlos und in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind; wo relevant und technisch machbar, direkt vom Gerät [3][4]. Datenzugang ist damit eine Architekturanforderung. Wer Telemetrie heute in proprietären Formaten und ohne Exportweg ablegt, muss umbauen.

2. Transparenz vor Vertragsschluss

Bereits vor dem Kauf, Miet- oder Leasingvertrag müssen Hersteller und Verkäufer klar informieren – unter anderem über Art und Umfang der erzeugten Daten, Erhebungsfrequenz, ob die Daten kontinuierlich und in Echtzeit anfallen, wie der Nutzer darauf zugreift und wie er Zugang verlangen oder Beschwerde einlegen kann [5][6].

3. Recht auf Datenzugang des Nutzers (Artikel 4)

Sind Daten nicht direkt vom Produkt abrufbar, muss der Dateninhaber sie dem Nutzer auf Anfrage bereitstellen – kostenlos, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit machbar, kontinuierlich und in Echtzeit [3][5].

4. Recht auf Weitergabe an Dritte (Artikel 5)

Auf Verlangen des Nutzers muss der Dateninhaber die Daten an einen Dritten der Wahl des Nutzers übermitteln – zu denselben technischen Bedingungen wie gegenüber dem Nutzer [3][5]. Das berühmte Beispiel der Kommission: Der Betreiber einer Windturbine kann den Hersteller anweisen, Nutzungsdaten an einen unabhängigen Wartungsdienst seiner Wahl zu übergeben [2].

5. Wechsel & Interoperabilität (Kapitel VI)

Der Data Act adressiert auch den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Cloud-Switching): Anbieter müssen den Wechsel ermöglichen, Hindernisse abbauen und – ab 12. Januar 2027 – die Wechselentgelte streichen [1][2]. Für IoT-Architekturen heißt das: Vendor-Lock-in wird nicht nur betriebswirtschaftlich teuer, sondern regulatorisch unerwünscht.


Sanktionen: Was bei Verstößen droht

Der Data Act überlässt die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen den Mitgliedstaaten. Artikel 40 verlangt, dass diese „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind, und nennt sechs Bemessungskriterien – darunter Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie den EU-Jahresumsatz des Verantwortlichen [7]. Zwei Ebenen sind wichtig:

  • DSGVO-Ebene: Betrifft ein Verstoß gegen die Kapitel II, III oder V personenbezogene Daten, können die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Geldbußen nach Artikel 83 DSGVO verhängen – bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist [7][8].
  • Nationale Ebene (Deutschland): Das Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) wurde vom Bundestag am 26. März 2026 beschlossen; der Bundesrat erhob am 8. Mai 2026 keinen Einspruch [9]. Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur; bei personenbezogenen Daten kommt die BfDI hinzu [9][10]. Für Data-Act-Verstöße im Zuständigkeitsbereich der BNetzA sieht § 15 DADG Geldbußen bis zu 500.000 Euro vor [10][11].

In Summe: Die direkten Data-Act-Bußgelder in Deutschland sind moderater als die DSGVO-Sanktionen – aber sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, gilt der volle DSGVO-Rahmen.


Wo eine IoT-Plattform technisch hilft – und wo nicht

Vorweg, ehrlich: Eine IoT-Plattform stellt keine Rechts-Compliance her. Die Frage, welche Daten an wen mit welcher Rechtsgrundlage herausgegeben werden, beantwortet kein Software-Feature. Was eine Plattform liefert, sind die technischen Bausteine, mit denen sich die operativen Anforderungen aus Artikel 3 bis 5 erfüllen lassen: strukturierte Speicherung, maschinenlesbarer Export, programmatischer Zugriff.

ThingsBoard – die Open-Source-IoT-Plattform unter Apache 2.0 – bringt hier brauchbare Eigenschaften mit:

Data-Act-Anforderung (Art. 3–5) Technischer Baustein in ThingsBoard
Strukturiertes, maschinenlesbares Format Telemetrie wird als Zeitreihen (Key/Value/Timestamp) gespeichert, abrufbar als JSON über die REST-API [12][13]
Direkter, kontinuierlicher Zugang REST-API für historische Abfragen plus WebSocket-API für Echtzeit-Subscriptions [12][14]
Datenweitergabe an Dritte API-Token, Multi-Tenancy (Tenant → Customer → User) und granulare Rechte – Dritte erhalten genau definierten Zugriff
Export / Portabilität Zeitreihen-Export über API; CSV-/XLS-Export in der Professional Edition; Backup/Restore für vollständige Migration [13]
Vermeidung von Lock-in Apache-2.0-Lizenz, self-hostbar auf eigener Hardware oder jeder Cloud – kein proprietärer Stack [15]

Die zugrundeliegenden Zeitreihen liegen in PostgreSQL/TimescaleDB oder Cassandra, abhängig vom Volumen – also in offenen, exportierbaren Datenbanken [13]. Die Wahl der Betriebsform (self-hosted, Cloud oder Managed) ändert daran nichts: Die Daten bleiben in strukturiertem, abrufbarem Format.


Datenhoheit und der Data Act: zwei Seiten einer Medaille

Der Data Act ist nicht nur eine Pflicht – er ist auch ein Argument für Datensouveränität. Wer die Anforderungen an Datenzugang, Datenweitergabe und Anbieterwechsel ernst nimmt, landet zwangsläufig bei zwei Fragen: Liegen meine Daten in einem offenen, exportierbaren Format? Und: Habe ich die Hoheit, den Anbieter zu wechseln?

Hier verstärken sich Data Act und Souveränitäts-Argument gegenseitig:

  • Offene Formate statt Black Box. Artikel 3 verlangt strukturierte, maschinenlesbare Daten. Eine Open-Source-Plattform mit dokumentierten APIs liefert das von Haus aus – im Gegensatz zu einem proprietären Cloud-IoT-Stack, aus dem ein vollständiger Export oft mühsam ist.
  • Wechselmöglichkeit statt Lock-in. Kapitel VI zielt auf einfaches Switching. Eine Apache-2.0-Plattform lässt sich per Backup auf neue Infrastruktur umziehen – Tage statt Jahre. Wie heikel der umgekehrte Weg ist, zeigt der erzwungene Umzug, wenn ein US-Anbieter einen Dienst abkündigt: etwa beim Support-Ende von AWS IoT Events.
  • Hosting-Standort & CLOUD Act. Werden IoT-Daten bei einem US-Anbieter verarbeitet, bleibt der strukturelle Konflikt mit dem US CLOUD Act bestehen – unabhängig vom Speicherort. Europäisches, souveränes Hosting nimmt diese Unsicherheit aus der Gleichung und vereinfacht die DSGVO-Bewertung, die der Data Act für personenbezogene Daten ausdrücklich mitführt [7].

Datenhoheit ersetzt also keine juristische Prüfung – aber sie macht die operative Erfüllung der Data-Act-Pflichten erheblich einfacher. Für viele Hersteller läuft parallel eine zweite Regulierung mit eigenen Nachweispflichten: Was NIS2 und § 30 BSIG konkret von OT- und IIoT-Umgebungen verlangen, ordnet der zugehörige Leitfaden ein.


Praktische Checkliste bis September 2026

Ein pragmatischer Fahrplan – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Rechtsberatung:

  1. Inventarisieren: Welche Ihrer Produkte sind „vernetzte Produkte" im Sinne des Data Act? Welche Daten erzeugen sie?
  2. Datenflüsse kartieren: Wo liegen die Daten? In welchem Format? Wer hat heute Zugriff?
  3. Zugangsfähigkeit prüfen: Sind die Daten strukturiert, maschinenlesbar und über eine API abrufbar? Falls nicht – das ist der größte Umbau.
  4. Transparenzinformationen vorbereiten: Vorvertragliche Angaben zu Datenart, -umfang und -zugang formulieren.
  5. Prozesse für Nutzer- und Drittanfragen etablieren (Artikel 4 und 5) – inklusive Authentifizierung und Berechtigung.
  6. Lock-in bewerten: Können Sie Daten exportieren und den Anbieter wechseln? Wenn nicht, ist eine offene Plattform eine strategische Antwort.
  7. Rechtlich absichern: Verträge, Geschäftsgeheimnis-Schutz und DSGVO-Schnittstellen von qualifiziertem Rechtsrat prüfen lassen.

thingshost: Managed ThingsBoard mit Datenhoheit

Wer ThingsBoard produktiv betreibt und dabei Datenhoheit und planbare Kosten will, nutzt thingshost:

  • Dedizierte ThingsBoard-Instanz (CE oder PE) in 8 Regionen weltweit
  • Region Deutschland: Rechenzentren mit ISO-27001- und BSI-C5-Zertifizierung (Zertifikate der Betreiber), weitere Regionen ISO 27001 und SOC 2 Type II – kein US-Konzern, kein CLOUD-Act-Konflikt
  • Offene APIs (REST/WebSocket) für strukturierten, maschinenlesbaren Datenzugang
  • Apache 2.0 Open Source – exportierbar und migrierbar, kein Vendor-Lock-in
  • Standard (CE) ab 149,90 €/Monat (Region Deutschland), empfohlen bis 100 Geräte, 24/7-Monitoring, Backups

Was die Pläne kosten und wie die Staffelung nach Geräten läuft, steht bei den ThingsBoard-Hosting-Preisen im Überblick.

Wie sich Datenstandort, Auftragsverarbeitung und Exit-Rechte im laufenden Betrieb konkret abbilden, steht auf der Seite zum ThingsBoard Hosting in Deutschland.

Leistungsumfang und Bereitstellung mit WZ-IT abstimmen. Bereitstellung und Vertragsbedingungen werden mit WZ-IT im Angebot vereinbart. Es gibt kein Self-Service-Portal und kein automatisches Testabonnement.


Fazit

Der EU Data Act macht Datenzugang von einer Kür zur Pflicht. Die allgemeine Geltung läuft seit dem 12. September 2025, doch der für Produkthersteller entscheidende Stichtag ist der 12. September 2026: Ab dann müssen neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte Datenzugang „by design und by default" mitbringen – strukturiert, maschinenlesbar, kostenlos und, wo machbar, direkt vom Gerät.

Eine IoT-Plattform liefert keine Rechts-Compliance, aber die technischen Voraussetzungen: strukturierte Speicherung, maschinenlesbare APIs und Exportwege. Eine Open-Source-Plattform wie ThingsBoard – betrieben in europäischen, souveränen Rechenzentren – erfüllt diese Bausteine ohne proprietären Lock-in und vereinfacht zugleich die DSGVO-Bewertung, die der Data Act für personenbezogene Daten mitführt. Datenhoheit und Data-Act-Konformität sind damit kein Widerspruch, sondern dieselbe Richtung. Wer diesen Weg mit einem deutschen Betreiber gehen will, findet Leistungen und Regionen unter Managed ThingsBoard mit deutscher Datenhaltung. Die rechtliche Einordnung Ihres konkreten Produkts bleibt aber Sache qualifizierter Rechtsberatung.

Lesetipp: ThingsBoard vs. AWS IoT Core: Open Source gegen Amazon-Cloud · ThingsBoard Hosting: Cloud vs. Self-Hosted vs. Managed


Quellen

  • [1] Europäische Kommission – Data Act explained (Geltung seit 12.09.2025, Cloud-Switching ab 12.01.2027)
  • [2] Europäische Kommission – Data Act (Geltungsbereich, Nutzerrechte, Windturbinen-Beispiel)
  • [3] Alston & Bird – The Data Act: Connected Products (Artikel 3(1) ab 12.09.2026, Artikel 4/5)
  • [4] Data Act – Artikel 50 (Inkrafttreten und Geltung; Artikel 3(1) für Produkte nach 12.09.2026)
  • [5] Data Act – Artikel 3 (Datenzugang by design/by default)
  • [6] Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) – Artikel 3(2): vorvertragliche Informationspflichten (Art und Umfang der Daten, Frequenz, Zugang, Beschwerde)
  • [7] Data Act – Artikel 40 (Sanktionen; Verweis auf DSGVO Art. 83 für Kapitel II/III/V)
  • [8] DSGVO Artikel 83 (Bußgelder bis 20 Mio. EUR / 4 % weltweiter Jahresumsatz)
  • [9] Deutscher Bundestag – Umsetzung EU-Datenzugang (Beschluss 26.03.2026, Bundesnetzagentur)
  • [10] activeMind.legal – Das Durchführungsgesetz zum Data Act (DADG; Bußgelder, BNetzA, BfDI)
  • [11] HÄRTING Rechtsanwälte – DADG: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
  • [12] ThingsBoard – REST API (Zeitreihen-Abfrage, Telemetrie)
  • [13] ThingsBoard – Time-Series Data (PostgreSQL/TimescaleDB/Cassandra, Export)
  • [14] ThingsBoard – WebSocket API (Echtzeit-Subscriptions)
  • [15] ThingsBoard – Offizielle Website (Apache 2.0, Cloud & On-Premises)
  • thingshost.de – Managed ThingsBoard Hosting

Häufige Fragen

Ab wann gilt der EU Data Act?▼
Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen unmittelbar seit dem 12. September 2025. Für die zentrale Pflicht zum „Datenzugang by design und by default“ (Artikel 3 Absatz 1) gilt jedoch ein gesondertes Datum: Sie greift für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Bis dahin müssen Hersteller ihre Produktarchitektur entsprechend ausrichten.
Für welche Produkte gilt der EU Data Act?▼
Der Data Act gilt sektorübergreifend für alle „vernetzten Produkte“ und die zugehörigen verbundenen Dienste, die in der EU in Verkehr gebracht werden – vom Smart-Home-Gerät über vernetzte Fahrzeuge bis zu Industriemaschinen, Windkraftanlagen und medizinischen Geräten. Die Pflicht trifft Hersteller unabhängig vom Sitz des Unternehmens, sobald das Produkt auf den EU-Markt kommt. Maßgeblich ist, dass das Produkt Daten durch seine Nutzung erzeugt.
Was bedeutet „Datenzugang by design und by default“?▼
Artikel 3 Absatz 1 verlangt, dass vernetzte Produkte so konstruiert sind, dass die erzeugten Produkt- und Dienstdaten – samt der zur Interpretation nötigen Metadaten – standardmäßig einfach, sicher, kostenlos und in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind. Wo technisch machbar, sollen die Daten direkt vom Gerät abrufbar sein. Datenzugang muss also Teil der Produktarchitektur sein, nicht nachträglicher Anbau.
Welche Rechte haben Nutzer nach dem Data Act?▼
Nutzer eines vernetzten Produkts – das können Unternehmen oder Privatpersonen sein – haben nach Artikel 4 ein Recht auf Zugang zu den von ihnen miterzeugten Daten, kostenlos und in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format, soweit machbar kontinuierlich und in Echtzeit. Nach Artikel 5 können sie verlangen, dass der Dateninhaber diese Daten an einen Dritten ihrer Wahl weitergibt – etwa einen unabhängigen Wartungsdienst.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen den Data Act?▼
Der Data Act selbst überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten (Artikel 40); sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Für Verstöße gegen die Kapitel II, III und V, die personenbezogene Daten betreffen, können die DSGVO-Aufsichtsbehörden Bußgelder nach Artikel 83 DSGVO verhängen – bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. In Deutschland sieht das Durchführungsgesetz (DADG) zusätzlich Geldbußen bis 500.000 Euro vor.
Wer setzt den Data Act in Deutschland durch?▼
Deutschland hat den Data Act mit dem Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) umgesetzt; der Bundestag hat es am 26. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 keinen Einspruch erhoben. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist als zentrale zuständige Behörde benannt – Anlaufstelle für Beschwerden und für die Zulassung von Streitbeilegungsstellen. Bei personenbezogenen Daten kommt die BfDI hinzu.
Hilft eine IoT-Plattform wie ThingsBoard bei der Data-Act-Umsetzung?▼
Eine IoT-Plattform liefert keine Rechts-Compliance, aber wichtige technische Bausteine: ThingsBoard speichert Telemetrie als strukturierte Zeitreihen und stellt sie über eine REST- und WebSocket-API in maschinenlesbarem JSON bereit. Das deckt zentrale Anforderungen an „strukturiert, maschinenlesbar, kontinuierlich“ ab. Die rechtliche Bewertung, welche Daten an wen herausgegeben werden, bleibt aber Aufgabe des Herstellers.
Was hat Datensouveränität mit dem Data Act zu tun?▼
Der Data Act verpflichtet zur Bereitstellung von Daten und zur Wechselmöglichkeit zwischen Anbietern (Kapitel VI, Cloud-Switching). Wer seine IoT-Daten auf einer Open-Source-Plattform in europäischen Rechenzentren hält, kann Daten exportieren, Anbieter wechseln und Auskunftsersuchen erfüllen, ohne in einem proprietären US-Stack gefangen zu sein. Datenhoheit erleichtert damit die operative Erfüllung der Data-Act-Pflichten.
Was ist thingshost?▼
thingshost ist Managed ThingsBoard Hosting von WZ-IT. Dedizierte Instanzen der Community Edition (CE) oder Professional Edition (PE), gehostet in 8 Regionen weltweit. Region Deutschland: Rechenzentren mit ISO-27001- und BSI-C5-Zertifizierung (Zertifikate der Rechenzentrumsbetreiber), weitere Regionen ISO 27001 und SOC 2 Type II. Standard (CE) ab 149,90 €/Monat (Region Deutschland), ohne lizenzbedingte Gerätegrenze und empfohlen bis 100 Geräte – die Daten bleiben in Ihrer Hand, exportierbar über offene APIs.
Ersetzt dieser Beitrag eine Rechtsberatung zum Data Act?▼
Nein. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten technisch und organisatorisch ein und stützt sich auf offizielle EU-Quellen, ist aber keine Rechtsberatung. Der Data Act ist eine komplexe Verordnung mit Bezügen zu DSGVO, Geschäftsgeheimnisschutz und Wettbewerbsrecht. Für die konkrete Bewertung Ihres Produkts und Ihrer Verträge sollten Sie qualifizierten Rechtsrat einholen.
Timo Wevelsiep

Geschrieben von

Timo Wevelsiep

Co-founder, WZ-IT

Gründer von WZ-IT. Managed ThingsBoard IoT-Plattform Hosting. Fokus auf IoT-Infrastruktur, Datenvisualisierung und skalierbare Device-Management-Lösungen.

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